Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
SGB IV§ 28r Schadensersatzpflicht, Verzinsung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 19
Nach Gewicht
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.05.2019 – L 9 KR 534/15Zitiert von 1
- LSG NRW, 05.10.2004 – L 5 KR 223/02
- SG Berlin, 03.05.2018 – S 56 KR 2258/14Zitiert von 1
- SG Berlin, 07.10.2015 – S 28 KR 2551/13Zitiert von 1
- BSG, 30.03.2000 – B 12 KR 15/99 RZitiert von 6
- BSG, 29.03.2022 – B 12 KR 7/20 R(Vergleichsschluss der Einzugsstelle über rückständige Gesamtsozialversicherungsbeiträge ersetzende Schadensersatzforderung nur im Einvernehmen mit den beteiligten Rentenversicherungsträgern - Beitragsanspruch iS von § 28h Abs 1 Satz 3 SGB 4)Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BSG, 13.05.2025 – B 12 BA 12/23 RBetriebsprüfung - Insolvenz des Arbeitgebers - keine Befugnis des Rentenversicherungsträgers zur Feststellung von Beitragsnachforderungen mittels Betriebsprüfungsbescheid nach Eröffnung des InsolvenzverfahrensZitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 20.03.2024 – L 2 BA 3361/21
- BSG, 13.12.2022 – B 12 BA 23/22 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Beteiligtenfähigkeit - GmbH - Löschung wegen Vermögenslosigkeit - Widerspruchs- und Klageverfahren gegen einen Betriebsprüfungsbescheid - Bekanntgabe des Verwaltungsakts vor der Löschung - Erteilung der Prozessvollmacht vor der Löschung - Fortsetzung des RechtsstreitsZitiert von 6
19 Entscheidungen zu § 28r SGB IV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28r SGB IV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/28r#abs-1 (1) Verletzt ein Organ oder ein Bediensteter der Einzugsstelle schuldhaft eine diesem nach diesem Abschnitt auferlegte Pflicht, haftet die Einzugsstelle dem Träger der Pflegeversicherung, der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit sowie dem Gesundheitsfonds für einen diesen zugefügten Schaden. Die Schadensersatzpflicht wegen entgangener Zinsen beschränkt sich auf den sich aus Absatz 2 ergebenden Umfang.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/28r#abs-2 (2) Werden Beiträge, Zinsen auf Beiträge oder Säumniszuschläge schuldhaft nicht rechtzeitig weitergeleitet, hat die Einzugsstelle Zinsen in Höhe von zwei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu zahlen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/28r#abs-3 (3) Verletzt ein Organ oder ein Bediensteter des Trägers der Rentenversicherung schuldhaft eine diesem nach § 28p auferlegte Pflicht, haftet der Träger der Rentenversicherung dem Gesundheitsfonds, der Krankenkasse, der Pflegekasse und der Bundesagentur für Arbeit für einen diesen zugefügten Schaden; dies gilt entsprechend gegenüber den Trägern der Unfallversicherung für die Prüfung nach § 166 Absatz 2 des Siebten Buches. Für entgangene Beiträge sind Zinsen in Höhe von zwei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu zahlen.